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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: 01. Juli 2002

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Allen unseren Angeboten für Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern legen wir die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und gelten höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

§ 2 Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte

(1) Von uns angefertigte Entwürfe und Muster bleiben unser alleiniges geistiges Eigentum. Die Einräumung von Nutzungsrechten jeglicher Art bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingereichten Entwürfe, Skizzen und Vorlagen von uns ohne Verletzung von Schutzrechten Dritter zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden dürfen.

§ 3 Lieferfristen, Verzug

(1) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen und Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen, wenn nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(2) In Fällen höherer Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder in ähnlichen Fällen, zum Beispiel Streik oder Aussperrung, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(2) Werden Versand oder Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt, Herstellungsklausel

(1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller seinem Kunden gegenüber den Eigentumsübergang unter einen Vorbehalt entsprechend Absatz 1 stellt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Eingriffen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenständen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei Zahlungsverzug und sonstigen Pflichtverletzungen des Bestellers sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 6 Gewährleistung

(1) Liefergegenstände, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden von uns nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(3) Der Besteller hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 8 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn an der Berechtigung seiner Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Bei unberechtigter Mängelrüge können wir vom Besteller Ersatz unserer daraus entstandenen Aufwendungen verlangen.

(5) Ersatzansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöht haben, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht hinsichtlich der Rückgriffsansprüche gemäß Absatz 6 sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn uns eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder arglistiges Verschweigen eines Mangels zur Last fällt. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(8) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 8. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich eingesetzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit dem Besteller nach den Absätzen 1 und 2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 6 Absatz 7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Bad Berleburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die INCOTERMS 2000 finden Anwendung, soweit sie nicht diesen Bedingungen oder schriftlichen Abmachungen widersprechen.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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